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Verwaltungsgericht kassiert Genehmigung: Vorerst keine Windräder in der Kuhheck

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Die Interessen der Kommunen und des BUND hätten Vorrang vor den Interessen des Investors, der Altus EnBW Projektentwicklungsgesellschaft, urteilten die Richter. Damit findet letztlich auch die Bürgerinitiative „Rettet die Kuhheck!" eine Bestätigung für ihren Kampf gegen Windräder in der Exklave der Gemeinde Marienhausen. BUND-Landesvorsitzender Harry Neumann, der auch die BI berät, erklärt im RZ-Gespräch: „Das ist ein sensationelles Urteil, vor allem wegen der Argumentation zum Artenschutz." Das Gericht sagt zunächst klipp und klar: „Das Vorhaben hätte ohne eine vorherige Bauleitplanung nicht genehmigt werden dürfen. Die 180 Meter hohen Anlagen lösen aufgrund ihres Standortes und ihrer Raumbedeutsamkeit einen besonderen Koordinierungsbedarf aus." Damit zielen die Richter auf das interkommunale Abstimmungsgebot ab, das in diesem Fall verletzt worden sei. Schließlich wollte der Investor die vier Windräder auf Flächen errichten, die vollständig von Flächen umgeben sind, auf denen die Nachbarkommunen über ihre Nutzungspläne bereits die Windkraft ausgeschlossen haben. „Angesichts dessen benötigt die Zulassung der Windräder eine Planung, in der die unterschiedlichen Belange gegeneinander abgewogen werden müssen." Das trifft auch im Hinblick auf die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters zu. Und das heißt auch: Die Genehmigung des Kreises Neuwied sei zulasten der Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters „wohl fehlerhaft" gewesen. Harry Neumann (BUND) verweist zudem auf eine Passage im Urteil, in der die Richter von einem „offenkundig rechtswidrigen Verwaltungsakt" sprechen würden: „Das ist mehr als eine deutliche Kritik für Kreisrechtsausschuss und Genehmigungsbehörde. Unsere Auffassung, dass die Entscheidung offensichtlich rechtswidrig war, ist nun bestätigt." Offen ist nach Ansicht der Richter hingegen, ob die vom Kreisrechtsausschuss erteilte Genehmigung gegen naturschutzrelevante Vorschriften verstoße. Abschließende Wertungen in Sachen Rotmilan und Schwarzstorch wollten die Richter nicht abgeben. Der Investor müsse vielmehr die Entscheidung im Verfahren abwarten, in dem geprüft wird, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sind. Die Auffassung der Neuwieder Behörde erscheint den Richtern jedoch nicht sehr stichhaltig zu sein, zumal laut Neumann die Empfehlungen der Oberen Naturschutzbehörde keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dass die Richter die artenschutzrechtlichen Belange über die öffentlichen, also den Ausbau erneuerbarer Energien, und die privaten des Investors auf eine rasche Umsetzung seines Vorhabens stellen, habe laut Neumann bisher noch kein Gericht in dieser Deutlichkeit erklärt. Zu denen, die Widerspruch gegen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses eingelegt hatten, zählen auch drei Bürger aus dem Westerwaldkreis. Deren Anträge lehnte das Gericht mangels Erfolgsaussichten ab. Die Bürger hatten unter anderem geltend gemacht, dass die Lärmbeeinträchtigung durch die Windkraftanlagen unzumutbar sei. Die Koblenzer Richter erklärten in ihrer Mitteilung dazu: Die maßgeblichen Grenzwerte nach der Lärmverordnung TA Lärm würden eingehalten. Das belege die vom Unternehmen vorgelegte Schallprognose. Zudem kann es aus Sicht des Gerichtes ausgeschlossen werden, dass die Wohnhäuser in Roßbach durch die Windräder „optisch erheblich bedrängt und durch Schattenwurf belästigt" werden. Beeinträchtigungen aufgrund von Reflexionen der Nachtbeleuchtung sehen die Richter ebenso wenig. Ob der Richterspruch Rechtsgültigkeit erlangt, hängt nun entscheidend vom Investor ab. Denn der hat – wie auch die Bürger – die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Koblenz Widerspruch einzulegen. Tut er das, geht der Rechtsstreit in eine weitere Runde. Die Neuwieder Kreisverwaltung wird das Ganze zunächst mal prüfen, wie Beigeordneter Achim Hallerbach informiert. Davon abgesehen ist es für ihn erstaunlich, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich der Bauleitplanung der Kommunen den Vorrang gegenüber privilegierten Vorhaben gibt, obwohl beide Verfahren im Baugesetzbuch „paritätisch beieinanderstehen". Hallerbach erklärt schließlich: „Sollte auch das Oberverwaltungsgericht pro Bauleitplanung argumentieren, wäre das ein Warnschuss in Richtung privilegierte Vorhaben."


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